Statuten

Zweck und Ziel

Art. 1
Der Quartierverein Berg ist eine Vereinigung, die sich für Kontakte untereinander, zum Dorf, zum Verkehrsverein und für die Formulierung gemeinsamer Anliegen an die Behörden einsetzt. Erstes Anliegen des Vereins ist die Förderung des geselligen Lebens im Berg.

Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von allen erwachsenen Einwohnern des Quartiers Berg erworben werden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt bei schriftlicher Kündigung auf Ende des Kalenderjahres.

Vereinsjahr

Art. 5
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Organe des Vereins

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1) Präsident
2) Vizepräsident
3) Aktuar
4) Kassier
5) Beisitzer

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Präsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren, mit Wiederwählbarkeit. Die Wahl erfolgt abwechslungsweise in den ungeraden Jahren für Präsident, Kassier und Beisitzer, in den geraden Jahren für Aktuar und Vizepräsident. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung muss normalerweise im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden und behandelt folgende Geschäfte:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten GV
c) Jahresbericht des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Wahlen
g) Allfällige Anträge
h) Verschiedenes

Art. 8
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 9
Versammlungen können je nach Bedürfnis vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Vereins einberufen werden.

Art. 10
Anträge an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Auflösung

Art. 11
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll bei Auflösung dem Verkehrsverein Pfäffikon übergeben werden.

Vereinsvermögen

Art. 12
Die Verbindlichkeiten des Vereins werden ausschliesslich durch sein Vermögen gedeckt, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Mai 1994 genehmigt.

Berg, Pfäffikon, 28. Mai 1994
Der Präsident: Thomas Grieder
Der Aktuar: Gabriel Leuzinger